Unsere Vereinssatzung

Satzung des Vereins Schwarz-Weiss Holtwick e.V. 

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben

 

§ 2: Zweck, Gemeinnützigkeit

 

§ 3: Mitgliedschaft in Fachverbänden

 

§ 4: Datenschutzerklärung

 

§ 5: Mitglieder § 6: Erwerb der Mitgliedschaft

 

§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft

 

§ 8: Beiträge, Umlagen, Sonderzahlungen

 

§ 9: Organe des Vereines

 

§ 10: Vorstand

 

§ 11: Zuständigkeit des Vorstandes

 

§ 12: Verwaltungsrat

 

§ 13: Sitzungen und Beschlussfassungen des Verwaltungsrates, Beurkundung der Beschlüsse

 

§ 14: Kassenprüfer

 

§ 15: Abteilungen

 

§ 16: Berufung der Mitgliederversammlung

 

§ 17: Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

§ 18: Einberufung der Mitgliederversammlung

 

§ 19: Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

§ 20: Leitung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, Beurkundung der gefassten Beschlüsse

 

§ 21: Vergütung von Tätigkeiten im Verein

 

§ 22: Sonstige Bestimmungen

 

§ 23: Auflösung

 

 § 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben 

1) Der Verein führt den Namen Schwarz-Weiss Holtwick e.V. und ist beim Amtsgericht Coesfeld im Vereinsregister unter der Nr. 111 eingetragen.

2) Der Verein hat seinen Sitz in 48720 Rosendahl-Holtwick.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4) Die Vereinsfarben sind Schwarz und Weiß und/bzw. Rot und Weiß.

 

 

§ 2: Zweck, Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Zweck des Vereines ist die Förderung des Sportes (Breitensportes) und der sportlichen Jugendhilfe. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich der Jugendpflege. Zu diesem Zweck werden Sportanlagen zur Verfügung gestellt, Übungsstunden unter Leitung von Übungsleitern abgehalten und den Mitgliedern Gelegenheit zur Teilnahme am sportlichen Wettkampf gegeben.

3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.

4) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz, Ortsgruppe Holtwick zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens innerhalb des Ortsteiles Holtwick.

 

3: Mitgliedschaft in Fachverbänden

Der Verein hat die Mitgliedschaft in den jeweiligen Fachverbänden erworben oder wird sie gegebenenfalls noch erwerben. Die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände werden anerkannt. Die Mitgliedschaft im Verein zieht dann eine automatische Mitgliedschaft im jeweiligen Fachverband nach sich, wenn dieses die jeweilige Fachverbandssatzung vorsieht.

 

§ 4: Datenschutzerklärung 

1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System des Kassenwarts gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

2) Als Mitglied in unterschiedlichen Fachverbänden (siehe § 3) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den jeweiligen Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Alter und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, Mailadresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Ligaspielen oder Turnieren meldet der Verein Ergebnisse (z.B. bei Fußball: Torschützen) und besondere Ereignisse (z.B. Fußball: Platzverweise usw.) an den Verband.

3) Pressearbeit Der Verein informiert die Tagespresse über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt die unterschiedlichen Fachverbände (§ 3) von dem Widerspruch des Mitglieds.

4) Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten in den Aushangkästen des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung in den Aushangkästen. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. 5) Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

§ 5: Mitglieder 

1) Mitglieder des Vereines können ordentliche, jugendliche und Ehrenmitglieder sein.

2) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind solche, die an den sportlichen Veranstaltungen und Übungsstunden aktiv teilnehmen. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, sich aber den Interessen des Vereines widmen. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich besonderer Verdienste um den Verein und um den Sport erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Verwaltungsrates von der Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernannt.

3) Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereines zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereines Sport betreiben. Den Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorganen (Übungsleiter) ist Folge zu leisten.

 

§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft 

1) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Hierzu ist eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber einem Mitglied des Verwaltungsrates abzugeben. Für nicht voll Geschäftsfähige haben die gesetzlichen Vertreter den Beitritt zu erklären.

2) Über die Aufnahme entscheidet der Verwaltungsrat. Der Eintritt vollzieht sich rückwirkend zum 1. des Monats, in dem die Beitrittserklärung unterzeichnet worden ist. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen der Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts.

3) Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei. Bei Wiedereintritt in den Verein ist ein Eintrittsgeld zu entrichten, sofern die Gründe, die zum Austritt führten, in der Person des Mitgliedes begründet lagen. Die Höhe des Wiedereintrittsgeldes wird vom Verwaltungsrat festgesetzt.

 

§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt und durch den Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung, vom Verwaltungsrat aus dem Verein ausgeschlossen werden:

1.: wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung.

2.: wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung.

3.: wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines und unsportlichen Verhaltens oder

4.: wegen unehrenhafter Handlungen.

 

§ 8: Beiträge, Umlagen, Sonderzahlungen

1) Von den Mitgliedern werden halbjährliche Beiträge im Voraus durch Bankeinzug erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet für das Geschäftsjahr im Voraus die Mitgliederversammlung. Es ist jedoch Aufgabe des Verwaltungsrates, für minderjährige Mitglieder angemessene, geringere Beiträge unter Beachtung der jeweiligen Mindestsätze der Verbandsbestimmungen festzusetzen.

2) Daneben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zur Deckung besonderer Aufwendungen Umlagen festgesetzt werden.

3) Jede Abteilung kann zur Deckung abteilungsinterner Aufwendungen Sonderzahlungen nach den für sie geltenden Ordnungen beschließen.

4) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge und Umlagen befreit.

5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Das gilt nicht für geleistete Mitgliedsbeiträge.

 

§ 9: Organe des Vereines 

Organe des Vereines sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand der Verwaltungsrat die Kassenprüfer die Abteilungen

 

§ 10: Vorstand 

1) Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand zusammen

2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzendem, dem Geschäftsführer, dem Kassierer und dem Verwaltungsratsvorsitzendem. Der Verwaltungsratsvorsitzende ist gleichzeitig der stellvertretende Vorsitzende im Vorstand. Je zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.

3) Im erweiterten Vorstand sind folgende Funktionen zu besetzten: – Schriftführer (gleichzeitig stellvertretender Kassierer) – Stellvertretender Geschäftsführer – Sozialwart – Jugendgeschäftsführer

4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur voll geschäftsfähige Vereinsmitglieder. Scheidet während der Amtsperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Verwaltungsrat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestellen.

 

§ 11: Zuständigkeit des Vorstandes 

1) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist insbesondere die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereines. Daneben hat er die Mitgliederversammlung einzuberufen und deren Tagesordnung festzusetzen. Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, in denen es wegen Dringlichkeit einer sofortigen Entscheidung des Vereines bedarf. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in entsprechender Anwendung des § 13 der Satzung. Es ist bei Anwesenheit von 2 Mitgliedern beschlussfähig.

2) Die Besorgung der internen Vereinsangelegenheiten, insbesondere die Leitung und Führung der laufenden Vereinsgeschäfte werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, dem Vorstand übertragen.

3) Der Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Der Kassierer hat dem Vorstand und dem Verwaltungsrat laufend über die Kassenlage zu berichten.

 

§ 12: Verwaltungsrat 

1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Leitern der Abteilungen bzw. den ständigen Vertretern der Abteilungsleiter zusammen.

2) Der Haushaltsplan des Vereins wird unter Beteiligung des Verwaltungsrates aufgestellt. Beschlüsse des Verwaltungsrates bilden den Handlungsrahmen für den Vorstand. Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereines bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes im Rahmen des aufgestellten Haushaltsplanes. Über Beträge, die den vom Verwaltungsrat festgesetzten Rahmen des aufgestellten Haushaltsplanes überschreiten, ist die Zustimmung des Verwaltungsrates einzuholen.

3) Die Leiter der Abteilungen werden von den jeweiligen Abteilungen bestellt. Jede Abteilung hat das Recht, einen ständigen Vertreter zu bestellen, der im Falle der Verhinderung des Abteilungsleiters dessen Aufgaben wahrnimmt.

 

§ 13: Sitzungen und Beschlussfassungen des Verwaltungsrates, Beurkundung der Beschlüsse 

1) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen. Diese Sitzungen finden im Bedarf statt. Sie sind vom Geschäftsführer, im Falle seiner Verhinderung vom Vorsitzenden, schriftlich, mündlich oder fernmündlich einzuberufen. Dabei ist eine Einberufungsfrist von mindestens 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Verwaltungsrat kann eine feststehende Tagesordnung beschließen. Änderungsanträge für die Tagesordnung sind jederzeit, also auch noch in den Sitzungen, zulässig. Die Leitung der Sitzungen obliegt dem Verwaltungsratsvorsitzendem, im Falle seiner Verhinderung dem Geschäftsführer. Bei Verhinderung beider, bestimmt der Verwaltungsrat den Versammlungsleiter.

2) Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von 2/3 seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

3) Über den Verlauf der Sitzungen, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift durch den Schriftführer aufzunehmen. Die Unterzeichnung des Protokolls erfolgt durch den Schriftführer.

 

§ 14: Kassenprüfer 

Der Verein hat zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt werden; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur voll geschäftsfähige Vereinsmitglieder, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes bzw. des Verwaltungsrates sind. Scheidet während der Amtsperiode ein Kassenprüfer aus, so bestellt der Verwaltungsrat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Geschäftsbücher und Buchungsunterlagen zu nehmen. Sie haben die Pflicht, mindestens einmal im Geschäftsjahr eine Kassenprüfung vorzunehmen und von dem Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 15: Abteilungen

Abteilungen werden durch Beschluss des Verwaltungsrates gegründet. In ihnen sind die aktiven Mitglieder zusammengefasst. Passive Mitglieder haben das Recht, sich einzelnen Abteilungen anzuschließen. Die Abteilungen regeln ihre Aufgaben nach den sich selbst gegebenen Ordnungen selbstständig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.Die Abteilungen sind für ihre gefassten Beschlüsse dem Verwaltungsrat und dem Vorstand verantwortlich. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an den Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen.

 

§ 16: Berufung der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen: wenn es das Interesse des Vereines erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal wenn dieses mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes beim Vorstand beantragen. Wenn die Auflösung des Vereines beschlossen werden soll.

 

§ 17: Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, der Abteilungen und des Berichtes der Kassenprüfer die Entlastung der von ihr zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates Wahlen und Abberufungen der von ihr zu wählenden Mitglieder des Vorstandes bzw. der Mitglieder des Verwaltungsrates. Außerdem Wahl und Abberufung der Kassenprüfer. Wiederwahlen sind möglich. Die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge in einer Beitragsordnung bzw. Änderung dieser Beitragsordnung, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist. Die Festsetzung von Umlagen nach

§ 8 der Satzung. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 18: Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang in den Sportkästen des Vereines mindestens zwei Wochen vor der Versammlung. Die Tagesordnung, die vom Vorstand festgesetzt wird, ist dabei anzugeben. Im Übrigen ist auf § 20 Abs. 2 der Satzung hinzuweisen. Daneben soll ein Hinweis auf die Mitgliederversammlung ohne Angabe der Tagesordnung mindestens drei Tage vor der Versammlung in der örtlichen Tagespresse erfolgen. N

 

§ 19: Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat beim Vorliegen solcher Anträge zu Beginn der Mitglieder-versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen und diese Ergänzung in der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung oder nach Ablauf der Frist gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

§ 20: Leitung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, Beurkundung der gefassten Beschlüsse

1) die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzendem, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer, bei Verhinderung beider vom Kassierer oder einem Mitglied des Verwaltungsrates, geleitet. Gegebenfalls bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei den Wahlen der Mitglieder des Vorstandes bzw. des Verwaltungsrates wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussionen durch die Mitgliederversammlung einem Wahlleiter übertragen. Dieser bestimmt 2 Stimmenzähler selber. Nach Beendigung sämtlicher Wahlen gilt wieder Satz 1.

2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Jedes voll geschäftsfähige Mitglied (ab 18 Jahren) hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nur persönlich auszuüben. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Nicht stimmberechtigte Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Zutrittsrecht. Nichtvereinsmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

3) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handerheben. Sie müssen geheim durchgeführt werden, wenn 1/10 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragen.

4) Die Mitgliederversammlung fasst im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, d.h. Stimmenenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht gezählt, auch nicht als ablehnende. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereines eine solche von 3/4, erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereines kann nur innerhalb eines Monats ab Mitgliederversammlung einem Mitglied des Vorstandes gegenüber schriftlich erklärt werden.

5) Die Wahlen sind als Einzelwahlen in geheimer Wahl durchzuführen. Durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Wahl auch durch Handerheben erfolgen. Wiederwahlen sind zulässig. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben.

6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch den Schriftführer aufzunehmen. Die Unterzeichnung erfolgt durch den Versammlungsleiter und den Schriftführer. Werden mehrere Versammlungsleiter tätig, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

 

§ 21: Vergütung von Tätigkeiten im Verein 

1) Bei Bedarf können Tätigkeiten im Verein im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages, eines Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. 2) Die Entscheidung über die Einrichtung und die Besetzung einer entgeltlichen Position im Verein trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 3) Die Vergütung aller arbeitsvertraglich geregelten Arbeitsverhältnisse, damit aller sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse einschließlich geringfügiger Beschäftigungen nach § 8 SGB IV, wird vom Vorstand in einer angemessenen Höhe, unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten und orientiert an der Vergütungsstruktur im Verein, festgelegt. 4) Die Vergütung aller nicht arbeitsvertraglich geregelten Arbeitsverhältnisse, damit aller bis zur aktuellen Höhe der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) bzw. Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26a EStG) vergüteten Arbeits-/Tätigkeitsverhältnisse, wird vom Vorstand in einer angemessenen Höhe, unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten und orientiert an der Vergütungsstruktur im Verein, festgelegt.

 

§ 22: Sonstige Bestimmungen

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzungen ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen: Verweis Geldstrafe in angemessener Höhe Disqualifikation bis zu einem Jahr Ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen Ausschluss aus dem Verein Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen!

 

§ 23: Auflösung

1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke besonders einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Ihre Vertretungsregelung richtet sich nach § 10 Abs. 2 der Satzung.

2) Die Vorschriften gelten entsprechend für die sich sonst ergebenden Beendigungsgründe.